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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGEN

DER MWE EDELSTAHLMANUFAKTUR

Fassung/Stand: März 2019

1. Vertragsschluss

Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmen der MWE Edelstahl -manufaktur GmbH (nachfolgend MWE) und dem Vertragspartner (nachfolgend VP) sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch bei Vertragsabschluss per Telefon, Telefax, E-Mail oder über das Internet.

Von diesen Bedingungen abweichende Einkaufs-/Geschäftsbedingungen des VP sind nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung seitens MWE gültig.

Angebote und Preismitteilungen sind freibleibend und unverbindlich. Eine konkrete Preiskalkulation bleibt jederzeit insbesondere im Hinblick auf Administrationskosten bei geringen Auftragswerten vorbehalten. Preisangaben beziehen sich auf Lieferungen ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versand. 

Vertragsergänzungen, -änderungen oder Nebenabreden von Mitarbeitern der MWE bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die in Katalogen, Prospekten sowie sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind unverbindliche Produktinformationen, deren Änderung jederzeit vorbehalten bleibt.

Das Vertragsverhältnis kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung zustande. Erfolgt eine solche nicht, entsteht es durch tatsächliche Lieferung. MWE behält sich Änderungen des Vertragsinhaltes ohne vorherige Ankündigung vor, sofern es sich um Anpassungen an einen neueren Stand der Technik oder Verbesserungen von Konstruktion und bzgl. Material- und Komponentenverwendung handelt.


2. Lieferung und Gefahrübergang

Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk MWE. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

Soweit MWE im Einzelfall aus Kulanz Waren zurücknimmt, was der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bedarf, so ist hierfür vom VP eine Bearbeitungsgebühr von mind. 10 % des Warenwertes entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste zu zahlen. Darüber hinaus hat der VP die zur erneuten Vermarktung erforderlichen Kosten, nach Aufwand zu übernehmen. Der VP erhält für die zurückgenommenen Waren eine Gutschrift. Eine Rückvergütung in bar ist ausgeschlossen. 


3. Lieferzeit und Verzug

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, handelt es sich bei angegebenen Lieferterminen um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung eine Gewähr nicht übernommen wird. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die vertragsgegenständlichen Waren das MWE-Werk verlassen haben oder bei Bestehen einer Abholverpflichtung des VP die zu liefernden Waren versandbereit sind und dies dem VP mitgeteilt worden ist.

Die Lieferzeit verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere Roh- oder Brennstoffmangel, Feuer oder Verkehrssperrungen oder höhere Gewalt, sowohl bei MWE, wie auch bei Dritten, sofern sie von MWE nicht zu vertreten sind. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Im Falle eines von MWE vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Lieferverzuges hat der VP Anspruch auf Ersatz des nachweislich durch die Verzögerung entstandenen Schadens. Soweit bei Lieferverzug eine von MWE, entsprechend den Produktionsabläufen, bestimmte Nachfrist abgelaufen ist, hat der VP das Recht, vom Vertrag zurück zu treten.

Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des VP oder aus Gründen, die der VP zu vertreten hat, so ist MWE berechtigt, ab Versandbereitschaft , spätestens mit Ablauf eine gesetzten Frist, eine Einlagerung vorzunehmen und diese mit mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt. Darüber hinaus ist MWE berechtigt, nach Fristablauf anderweitig über die vertragsgegenständlichen Waren zu verfügen, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen. 


4. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen 20 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zahlbar. Erfolgt Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum, so ist der Kunde zum Abzug von 2 % Skonto berechtigt. Die Zahlung gilt erst mit Zahlungseingang auf dem MWE-Bankkonto als erfolgt.

Bei Zahlungsverzug ist MWE berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Darüber hinaus steht MWE das Recht zu, Lieferungen bzw. Leistungen aus sämtlichen Verträgen mit dem VP bis zur vollständigen Erfüllung zurückzuhalten. Dieses Zurückbehaltungsrecht kann der VP durch Bestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank in Höhe sämtlicher offener Zahlungen abwenden.

Nach fruchtlosem Fristablauf kann MWE von sämtlichen noch nicht erfüllten Verträgen zurücktreten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Treten nach Vertragsschluss Umstände ein , die die Bonität des VP beeinträchtigen, so ist MWE berechtigt, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Leistung so lange auszusetzten. Erfüllt der VP die Anforderungen nicht , ist MWE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.


5. Sachmängelhaftung /Gewährleistung

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart übernimmt MWE für die Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen Waren grundsätzlich keine Garantie i.S.d. § 443 BGB. Erkennbare Mängel müssen vom VP unverzüglich , ab Erhalt der Waren, MWE schriftlich angezeigt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht sind Mängelansprüche ausgeschlossen. 

Der VP hat MWE Gelegenheit zu geben, das Vorhandensein von Mängeln zu überprüfen und hierzu auf Verlangen von MWE die beanstandeten vertragsgegenständlichen Waren zur Prüfung am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen. Unaufgefordert eingesandte Waren werden nicht überprüft. MWE ist berechtigt, die Annahme zu verweigern.

Vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Mängelrüge ist MWE grundsätzlich Gelegenheit zu geben Nachbesserung vorzunehmen oder Ersatz zu liefern.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Dazu gehören geringfügige Farbabweichungen, insbesondere soweit diese entsprechend dem Stand der Technik im Toleranzbereich für RAL und sonstige Lackierungen gelegen sind. Mängelansprüche bestehen des Weiteren nicht bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unzureichender Wartung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebs- oder Pflegemittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Montagevoraussetzungen. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Ansprüche.

Für Schäden an Rechtsgütern des VP sowie für Mangelfolgeschäden haftet MWE nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Leicht fahrlässiges Verhalten von MWE begründet nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten eine Haftung. Als wesentliche Vertragspflichten gelten solche, deren Beachtung für die Erreichung des Vertragszweckes unentbehrlich sind. Mängelansprüche des VP verjähren in 2 Jahren.


6. Eigentumsvorbehalt

MWE behält sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware sowie an den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung ihrer sämtlichen aus der Geschäftsverbindung mit dem VP zustehenden Ansprüche vor.

Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der VP für MWE vor, ohne dass für MWE hieraus irgendwelche Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der VP unsere Vorbehaltsware mit anderen Artikeln, so steht MWE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Artikeln zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermischung und Vermengung der gelieferten Waren mit anderen Sachen entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der VP schon jetzt auf uns. Der VP darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere, unsere Rechte gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet.
Die dem VP aus der Weiterveräußerung der oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der VP schon jetzt an MWE in voller Höhe ab.

Wird die Vorbehaltsware vom VP zusammen mit eigenen oder Waren Dritter in unverarbeitetem Zustand verkauft, tritt der VP die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung an uns in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.

Erlangt MWE durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten Miteigentum an dem neuen Gegenstand, erfasst die Abtretung bei Weiterveräußerung den Miteigentumsanteil von MWE entsprechenden Forderungsanteil, soweit dieser sich ermitteln lässt, anderenfalls den Rechnungswert der verarbeiteten Vorbehaltsware von MWE.
Erfolgt die Be- und Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages, tritt der VP ebenfalls im Voraus den anteiligen Werklohnanspruch, der dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht, an MWE ab.

Werden die vorgenannten Forderungen vom VP in ein Kontokorrentverhältnis eingebracht, so werden hiermit die Kontokorrentforderungen in voller Höhe an MWE abgetreten. Nach Saldierung tritt an ihre Stelle der Saldo, der bis zur Höhe abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderungen ausmachten. Bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend für den Schlusssaldo.

Solange der VP seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt und der VP ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt.

Bei Zahlungsverzug sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt auf Kosten des VP die Herausgabe von Vorbehaltswaren zu verlangen.


7. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der VP kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Ein Zurückhaltungsrecht steht dem VP nur zu, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Die Rechtsbeziehungen zwischen MWE und dem VP unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG).

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Geschäftssitz von MWE sofern sich aus den schriftlichen Vertragsvereinbarungen nichts anderes ergibt.

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung als vereinbart, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

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